ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht.