| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 07.10.2004 | | Fallnummer: | KA 04 117 | | LGVE: | 2004 I Nr. 63 | | Leitsatz: | § 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht.