Die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters erweist sich unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung als nicht gerechtfertigt, weshalb sie aufzuheben ist. Inwiefern der Angeschuldigte aufgrund des oben geschilderten Ablaufs der Übergabe allenfalls zu einer Rückgabe des Hundes an X. bzw. den Finder Y. verpflichtet ist, ist eine zivilrechtliche Frage und nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Kriminal- und Anklagekommission, 2. September 2004 (KA 04 102) |