Im vorliegenden Fall hat der Finder Y. den ihm zugelaufenen Hund seiner Mutter X. zur Betreuung übergeben, die das Tier ihrerseits dem Angeschuldigten weitergegeben hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeschuldigte das Tier durch eine strafbare Handlung angeeignet haben bzw. es sich dabei um ein entfremdetes Gut handeln sollte. Der Hund konnte beim Angeschuldigten daher nicht gestützt auf § 118 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters erweist sich unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung als nicht gerechtfertigt, weshalb sie aufzuheben ist.