, N 3 zu Art. 725 ZGB). Der Finder kann das Tier auch einem Dritten zur Betreuung übergeben, der Gewahrsamsinhaber ist nicht zur Inbesitznahme verpflichtet (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Komm., N 16 zu Art. 725 ZGB und N 32 zu Art. 720-722 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2000, N 1892). Im vorliegenden Fall hat der Finder Y. den ihm zugelaufenen Hund seiner Mutter X. zur Betreuung übergeben, die das Tier ihrerseits dem Angeschuldigten weitergegeben hat.