Der Amtsstatthalter hat mit keinem Wort begründet, weshalb es sich beim "Findelhund" um ein entfremdetes Gut handelt, das sich der Angeschuldigte durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, was zu Recht gerügt wird. Wie sich aus der polizeilichen Befragung ergibt, war dem Angeschuldigten bekannt, dass der fragliche Hund dem Y. auf einem Campingplatz zugelaufen war. Wer Gewahrsam an einem fremden Tier erhält, hat nach Art. 725 Abs. 1 ZGB die Rechte und Pflichten eines Finders. Um später Eigentum daran erwerben zu können, muss dieser das Tier in (wenn auch nur unselbständigen) Besitz nehmen, d.h. es füttern und unterbringen (Schwander, Basler Komm., N 3 zu Art.