Nun melde der ehemalige Finder Y. seine Finderrechte am Hund wieder an. 3.2. Voraussetzung für eine Beschlagnahme nach § 118 Abs. 1 StPO ist nach dessen Wortlaut, dass es sich um entfremdetes Gut handelt, d.h. um einen Gegenstand oder einen Vermögenswert, den sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat (Max. XII Nr. 176 E. 1 S. 199). Der Amtsstatthalter hat mit keinem Wort begründet, weshalb es sich beim "Findelhund" um ein entfremdetes Gut handelt, das sich der Angeschuldigte durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, was zu Recht gerügt wird.