vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben (§ 118 Abs. 1, 2 StPO). 3.1. Der Angeschuldigte macht im Rekurs zusammenfassend geltend, der Hund sei ihm von den Findern unter Hinweis darauf geschenkt worden, dass sich der Besitzer vielleicht noch melde, was eher unwahrscheinlich sei. Frau X. habe den Hund von ihrem Sohn Y., der ihn gefunden habe, erhalten und ihn weiter verschenkt. Sie habe dem Angeschuldigten erklärt, dass sie den Fund bei der Polizei gemeldet habe und alles in Ordnung sei. Dies scheine eine Lüge gewesen zu sein. Nun melde der ehemalige Finder Y. seine Finderrechte am Hund wieder an.