Beschlagnahme eines "Findelhundes". ====================================================================== 3.- Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme des "Findelhundes" ohne jede Begründung gestützt auf § 118 StPO angeordnet. Nach dieser Bestimmung kann entfremdetes Gut oder, was an seine Stelle getreten ist (Erlös, Tauschobjekt), beschlagnahmt werden. Liegen die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben (§ 118 Abs. 1, 2 StPO).