Er nahm Stellung zu den Ausführungen von Dr. W. und führte aus, unter den genannten Umständen sei es nach wie vor angezeigt, die Reaktionsfähigkeit der X. im Strassenverkehr überprüfen zu lassen. Mit diesen Anträgen hat der Rekurrent tatsächlich Parteirechte ausgeübt. Er hat zwei medizinische Untersuchungen veranlasst, die aufgrund des Ablaufs des Verkehrsunfalls ohne entsprechende Anträge nicht nötig gewesen wären. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Amtsstatthalteramt den Rekurrenten als Privatkläger angesehen hat. (...) Kriminal- und Anklagekommission, 11. März 2003 (KA 03 6) |