Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich gemäss konstanter Praxis nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt. Vorliegend hat der Rekurrent in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2002 beantragt, eventuell sei die Fahrfähigkeit der an der Kollision beteiligten X. medizinisch und verkehrspsychologisch zu überprüfen. Er hat dies damit begründet, dass die meisten Leute im Alter der X. Probleme mit der Sehkraft hätten und ein allgemeiner Abbau der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vorliegen würde.