In der Einvernahme habe er erklärt, er wolle sich dies noch überlegen. In seinen Eingaben vom 9. Oktober und 28. November 2002 sei nur die Frage der Fahrfähigkeit der X. aufgeworfen worden. Von einer Privatklage sei nicht gesprochen worden. Es fehle deshalb an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die entsprechenden Teile des angefochtenen Entscheides aufzuheben seien. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 StPO). Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich gemäss konstanter Praxis nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt.