| | Entscheid: | § 35 Abs. 1 StPO. Wer als Privatkläger zu gelten hat, beurteilt sich nicht nach der formellen Bezeichnung in den Eingaben, sondern nach deren Inhalt. So gilt auch als Privatkläger, wer tatsächlich Parteirechte ausübt, ohne sich als solchen ausdrücklich konstituiert zu haben. ====================================================================== Aufgrund einer Kollision zweier Personenwagen sprach das Amtsstatthalteramt die beiden Fahrzeugführer, den Rekurrenten und X., der Widerhandlungen gegen das SVG schuldig, bestrafte beide mit Geldbussen und teilte die Verfahrenskosten auf den Rekurrenten, X. und den Staat auf.