Eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne liegt deshalb nicht vor. X. hätte mit dem Rückzug des Strafantrages zuwarten können, bis sie von Y. eine schriftliche Erklärung betreffend die Kostenübernahme gehabt hätte. Dass sie ihren Anwalt in dieser Phase nicht konsultiert hat, hat sie selber zu verantworten, weshalb dieser Umstand den Rückzug des Strafantrages nicht rechtfertigt. Es ist demzufolge von einem rechtsgültigen Rückzug des Strafantrages auszugehen, und es fehlt deshalb an einer Prozessvoraussetzung, um ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB durchzuführen. Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung zu Recht eingestellt.