Ein Konnex mit dem Rückzug des Strafantrages ist gesucht, zumal im Rekurs einzig geltend gemacht wird, Y. habe sie zugleich gebeten, den Strafantrag zurückzuziehen. Ebensowenig kann von einer Täuschung im strafrechtlichen Sinne die Rede sein. Bei den vorliegenden Zerwürfnissen konnte sich X. nicht darauf verlassen, dass Y. bei einem Rückzug des Strafantrages die Kosten des Verfahrens übernehmen würde, selbst wenn er dies mündlich zugesichert hätte. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass Y. seine angeblichen Versprechungen durch Machenschaften besondere Glaubwürdigkeit verliehen hätte. Eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne liegt deshalb nicht vor.