Ein in strafrechtlicher Hinsicht nötigendes Verhalten könnte höchstens darin erblickt werden, dass Y. der X. angeblich gedroht habe, sie wegen Betrugs ins Gefängnis zu bringen und ihr die Kinder wegzunehmen. Y. bestreitet jedoch diese Aussagen und ein Beweis für entsprechende Aussagen liegt nicht vor. Zudem soll Y. diese Aussage gemäss Darstellung im Rekurs in einem andern Verfahren für den Fall der Nichtunterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung gemacht haben. Ein Konnex mit dem Rückzug des Strafantrages ist gesucht, zumal im Rekurs einzig geltend gemacht wird, Y. habe sie zugleich gebeten, den Strafantrag zurückzuziehen.