Sämtliche Vorbringen von X., welche in die Richtung zielen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation (Schwangerschaft, finanzielle Verhältnisse) im Zeitpunkt des Rückzugs unter Druck gestanden sei, erweisen sich im Lichte der erwähnten Praxis und Lehre als irrelevant. Es fragt sich einzig, ob Y. X. im strafrechtlichen Sinne zum Rückzug des Strafantrages gezwungen hat oder ob er sie getäuscht hat. Ein in strafrechtlicher Hinsicht nötigendes Verhalten könnte höchstens darin erblickt werden, dass Y. der X. angeblich gedroht habe, sie wegen Betrugs ins Gefängnis zu bringen und ihr die Kinder wegzunehmen.