Ein nicht auf Täuschung zurückführender Irrtum hat als unbeachtlich zu gelten. Es wäre nicht billig, wenn der Angeschuldigte nach erfolgtem Rückzug ständig damit rechnen müsste, doch noch verfolgt zu werden, weil sich der Antragsteller ohne sein Zutun geirrt haben könnte (Riedo, a.a.O., N 18-21 zu Art. 31 StGB). 15.- Sämtliche Vorbringen von X., welche in die Richtung zielen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation (Schwangerschaft, finanzielle Verhältnisse) im Zeitpunkt des Rückzugs unter Druck gestanden sei, erweisen sich im Lichte der erwähnten Praxis und Lehre als irrelevant.