OR komme in Frage. Der Strafrichter geniesse nicht dieselbe Freiheit wie der Zivilrichter. Der Gesetzgeber habe das Problem erkannt, sonst hätte er nicht bestimmt, dass ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden dürfe (Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 31 StGB). Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist zwar in der Literatur auf Kritik gestossen, doch beschränkt auch die herrschende Lehre die Nichtigkeitsgründe für eine Rückzugserklärung auf Zwang und Täuschung. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit der Erklärung zu hindern. Ein nicht auf Täuschung zurückführender Irrtum hat als unbeachtlich zu gelten.