X. trägt im Wesentlichen vor, sie sei aus verschiedenen Gründen bei der Rückzugserklärung unter Druck gestanden und Y. habe ihr zudem in einem andern Verfahren gedroht, bei Nichtunterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung die Kinder wegzunehmen. X. macht damit Willensmängel für die Rückzugserklärung geltend. Ist die Rückzugserklärung betreffend einem Strafantrag mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gültigkeit (BGE 79 IV 97, 101). Das Bundesgericht führt in diesem Urteil aus, weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwen-dung von Art. 23 ff. OR komme in Frage.