Christof Riedo in: Basler Komm., N 5 zu Art. 31 StGB) - bedingungslos erklärt. Der Hinweis im Rückzug auf die telefonische Besprechung mit dem Amtsstatthalter besagt nicht etwa, dass X. behördenseits zu einem solchen Verhalten geraten worden wäre, schrieb sie doch in ihrer Widerrufserklärung vom 25. Januar 2003 dem Amtsstatthalter wörtlich: "Sie hatten auch Recht damit, dass es sehr voreilig von mir war, meine Anzeige zurückzuziehen!". 14.- X. trägt im Wesentlichen vor, sie sei aus verschiedenen Gründen bei der Rückzugserklärung unter Druck gestanden und Y. habe ihr zudem in einem andern Verfahren gedroht, bei Nichtunterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung die Kinder wegzunehmen.