Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung gegen Y. in der Folge ein, weil X. die Strafklage schriftlich und bedingungslos zurückgezogen habe. Die Kriminal- und Anklagekommission hatte darüber zu entscheiden, ob der Rückzug rechtsgültig und die Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht erfolgt war. Aus den Erwägungen: 13.- Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 31 Abs. 2 StGB). Unbestrittenermassen hat X. den Strafantrag gegen Y. mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 beim Amtsstatthalteramt Luzern zurückgezogen. Dieser Rückzug wurde - wie von Lehre und Praxis zur Gültigkeit gefordert (vgl. BGE 106 IV 174; Christof Riedo in: Basler Komm.