Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 zog X. einen gegenüber ihrem Ehemann Y. gestellten Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zurück und gab gegenüber dem Amtsstatthalter unter anderem an, ihr Ehemann habe ihr zugesichert, dass er bei einem Rückzug des Strafverfahrens die Verfahrenskosten wie auch die eigenen Anwaltskosten tragen würde. Am 25. Januar 2003 ersuchte sie darum, ihren Rückzug als gegenstandslos zu betrachten, da sie auf keinerlei Zusagen von Y. zur Übernahme der Kosten bauen könne. Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung gegen Y. in der Folge ein, weil X. die Strafklage schriftlich und bedingungslos zurückgezogen habe.