Wer einen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit einer Rückzugserklärung zu hindern. ====================================================================== Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 zog X. einen gegenüber ihrem Ehemann Y. gestellten Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zurück und gab gegenüber dem Amtsstatthalter unter anderem an, ihr Ehemann habe ihr zugesichert, dass er bei einem Rückzug des Strafverfahrens die Verfahrenskosten wie auch die eigenen Anwaltskosten tragen würde.