| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 05.06.2003 | | Fallnummer: | KA 03 61 | | LGVE: | 2003 I Nr. 60 | | Leitsatz: | Art. 31 Abs. 2 StGB. Wer einen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit einer Rückzugserklärung zu hindern. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 31 Abs. 2 StGB. Wer einen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.