Der Privatklägerin wurde daher auf ihr Ersuchen hin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2003 eingeräumt. Aus der erwähnten Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine Partei (zumal in einem Rechtsmittelverfahren) jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Er-gänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann, weshalb die Staats-anwaltschaft die zusätzlichen Eingaben der Privatklägerin vom 13. März 2003 und 10. April 2003 zu Recht nicht berücksichtigt hat. Kriminal- und Anklagekommission, 8. August 2003 (KA 03 50) |