Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet das Recht der Parteien, grundsätzlich von allen Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (ZBJV 138, 2002, S. 282). In Nachachtung des Gebots der Waffengleichheit muss den Parteien ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 72 zu Art. 6 EMRK). Der Privatklägerin wurde daher auf ihr Ersuchen hin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2003 eingeräumt.