| | Entscheid: | Art. 6 Abs. 1 EMRK. Aus der Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass eine Partei jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Ergänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann. ====================================================================== In einem Rekursverfahren betreffend einen Vonderhandweisungsentscheid des Amtsstatthalters führte die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem Folgendes aus: Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet das Recht der Parteien, grundsätzlich von allen Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (ZBJV 138, 2002, S. 282).