{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-03-50_2003-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1431", "Checksum": "c4ad8f950ca7f993e37dc80ec03ed7f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 03 50", "2003 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.08.2003 KA 03 50 (2003 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1 EMRK. Aus der Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass eine Partei jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Ergänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "3e40bfb37237eaf3916e95fd0f29b8ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.08.2003 KA 03 50 (2003 I Nr. 65)\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 1 EMRK. Aus der Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass eine Partei jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Ergänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 08.08.2003 |\n| Fallnummer: | KA 03 50 |\n| LGVE: | 2003 I Nr. 65 |\n| Leitsatz: | Art. 6 Abs. 1 EMRK. Aus der Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass eine Partei jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Ergänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Art. 6 Abs. 1 EMRK. Aus der Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich nicht ableiten, dass eine Partei jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Ergänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann. ====================================================================== In einem Rekursverfahren betreffend einen Vonderhandweisungsentscheid des Amtsstatthalters führte die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem Folgendes aus: Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet das Recht der Parteien, grundsätzlich von allen Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (ZBJV 138, 2002, S. 282). In Nachachtung des Gebots der Waffengleichheit muss den Parteien ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 72 zu Art. 6 EMRK). Der Privatklägerin wurde daher auf ihr Ersuchen hin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2003 eingeräumt. Aus der erwähnten Garantie eines fairen Verfahrens lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine Partei (zumal in einem Rechtsmittelverfahren) jederzeit neue Eingaben zur Klärung oder Er-gänzung ihrer Rechtsschrift oder neue Beweisanträge einreichen kann, weshalb die Staats-anwaltschaft die zusätzlichen Eingaben der Privatklägerin vom 13. März 2003 und 10. April 2003 zu Recht nicht berücksichtigt hat. Kriminal- und Anklagekommission, 8. August 2003 (KA 03 50) |"}