Daran ändert nichts, dass der Angeschuldigte sich den unzutreffenden Ausfüh-rungen des Privatklägers zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht wider-setzte, denn das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Indes sind die Ein-gabe des Privatklägers und die Vernehmlassung des Angeschuldigten an die für die genannte Beschwerde zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (§ 47 Abs. 2 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 2. Juli 2003 (KA 03 47) |