1 StPO eingelegt werden. Weil dafür jedoch nicht die Kriminal- und Anklagekommission, sondern die Staatsanwalt-schaft sachlich zuständig ist (§ 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO), kann von der Kriminal- und Ankla-gekommission auf die als Kostenrekurs bezeichnete Eingabe des Privatklägers nicht eingetre-ten werden. Daran ändert nichts, dass der Angeschuldigte sich den unzutreffenden Ausfüh-rungen des Privatklägers zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht wider-setzte, denn das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden.