noch der Lehre (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 46) entnehmen. Das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wurde nicht eingestellt, vielmehr wurde dieser der Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer Geldbusse bestraft. Gegen die dabei verfügte Kostenverlegung ist der Kostenrekurs entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbeleh-rung daher nicht zulässig. (¿) Gegen die Kostenverlegung in der Strafverfügung vom 12. März 2003 kann nur die Sach- bzw. Willkürbeschwerde im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingelegt werden.