Der Amtsstatthalter stellt die Untersuchung dann ein, wenn keine strafbare Handlung vorliegt, gemäss § 1bis StPO auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, oder wenn es an einem zureichenden Beweis fehlt. Vorbehalten bleiben die §§ 191 und 192 StPO (§ 125 Abs. 1 StPO). Dass der Kostenre-kurs im Sinne von § 284 StPO auch gegen die Kostenverlegung einer Strafverfügung gemäss §§ 131 ff. StPO zulässig ist, lässt sich weder den Gesetzesbestimmungen, den Materialien (vgl. GR 1954 69, 1955 66 und 1957 171), der Rechtsprechung (vgl. Max. X Nr. 306 zur ana-logen altrechtlichen Bestimmung in § 315 StRV) noch der Lehre (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss.