Entsprechend der Rechts-mittelbelehrung des Amtsstatthalters legte der Privatkläger daraufhin bei der Kriminal- und Anklagekommission Kostenrekurs ein und verlangte die Überbindung seiner Parteikosten an den Angeschuldigten. Aus den Erwägungen: Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Ent-scheid des Amtsstatthalters oder Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen (§ 284 Abs. 1 StPO). Der Amtsstatthalter stellt die Untersuchung dann ein, wenn keine strafbare Handlung vorliegt, gemäss § 1bis StPO auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, oder wenn es an einem zureichenden Beweis fehlt.