Unzulässigkeit des Kostenrekurses bei Strafverfügungen. ====================================================================== Aufgrund einer Privatstrafklage befand der Amtsstatthalter mit Strafverfügung vom 12. März 2003 den Angeschuldigten der Tätlichkeit schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse, aufer-legte ihm die amtlichen Kosten und schlug die Parteikosten wett. Entsprechend der Rechts-mittelbelehrung des Amtsstatthalters legte der Privatkläger daraufhin bei der Kriminal- und Anklagekommission Kostenrekurs ein und verlangte die Überbindung seiner Parteikosten an den Angeschuldigten.