Da somit ein Dritter Eigentümer des fraglichen Fahrzeuges ist, das nie im Eigentum des Angeschuldigten stand, kommt eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht. Daran vermag nichts zu ändern, dass Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Leasingraten aus illegalen Geschäftsaktivitäten von Y. bezahlt wurden. Kriminal- und Anklagekommission, 9. Dezember 2003 (KA 03 139) |