Gleichzeitig bestätigte Y. als Leasingnehmer, dass er den Kaufgegenstand als Vertreter der Leasinggesellschaft in Empfang nehme, womit dieser in das Eigentum der Leasinggesellschaft übergehe, die fortan das alleinige Verfügungsrecht besitze. Damit steht fest, dass nicht Y. Eigentümer des Mercedes-Benz ist, sondern das Fahrzeug seit seiner Lieferung im Eigentum der Leasinggesellschaft bzw. Leasinggeberin (X. AG) steht (vgl. auch Guhl/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 40 N 10 ff.). Da somit ein Dritter Eigentümer des fraglichen Fahrzeuges ist, das nie im Eigentum des Angeschuldigten stand, kommt eine Einziehung nach Art.