Aus den im Rekursverfahren aufgelegten Akten geht hervor, dass zwischen der X. AG und Y. am 8./21. März 2002 ein Leasing-Vertrag über das Fahrzeug Mercedes-Benz V280 abgeschlossen worden war. Gleichzeitig bestätigte Y. als Leasingnehmer, dass er den Kaufgegenstand als Vertreter der Leasinggesellschaft in Empfang nehme, womit dieser in das Eigentum der Leasinggesellschaft übergehe, die fortan das alleinige Verfügungsrecht besitze.