Auch im Übrigen vermag der Aspekt des fairen Verfahrens die Beigabe eines amtlichen Verteidigers für sämtliche Strafverfahren nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Offizialverteidigung hinsichtlich Bedeutung der Sache für den Angeschuldigten, faktische oder rechtliche Komplexität des Falles etc. jeweils erfüllt sind oder nicht. Es kann nicht angehen, bei der Prüfung dieser Kriterien den möglichen Ausgang aller hängigen Verfahren als Massstab heranzuziehen, da dies auf eine Umgehung der Vorschriften über die amtliche Verteidigung gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO hinauslaufen würde. Kriminal- und Anklagekommission, 2. Dezember 2003 (KA 03 116) |