Dabei wird der Rekurrent auch immer wieder mit denselben Vorwürfen wie Nötigung, Drohung, Hausfriedensbruch, Sachentziehung etc. konfrontiert. In den bisher abgeschlossenen Verfahren hat er bewiesen, dass er durchaus in der Lage ist, seine Interessen selber wahrzunehmen und sich sachgerecht gegen die Anschuldigungen des Privatklägers zu wehren. Daran können die geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten z.B. in Bezug auf die Akteneinsicht, die auf dem Amtsstatthalteramt zu erfolgen hat, grundsätzlich nichts ändern. Auch im Übrigen vermag der Aspekt des fairen Verfahrens die Beigabe eines amtlichen Verteidigers für sämtliche Strafverfahren nicht zu rechtfertigen.