Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der überaus grösste Teil der hängigen Strafverfahren bekanntlich auf die seit Jahren dauernde Auseinandersetzung zwischen X. und Y. zurückzuführen ist und die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass es aus Beweisgründen nur in wenigen Fällen zu Verurteilungen gekommen ist. Insbesondere aber geht es bei den meisten Anzeigen um praktisch identische Sachverhalte und Tatbestände, nämlich um Vorfälle im Zusammenhang mit der Ausübung von Eigentumsrechten einerseits und Zufahrtsrechten anderseits. Dabei wird der Rekurrent auch immer wieder mit denselben Vorwürfen wie Nötigung, Drohung, Hausfriedensbruch, Sachentziehung etc. konfrontiert.