Auch die kantonale Strafprozessordnung gibt dem Angeschuldigten keinen Anspruch auf Verfahrensvereinigung (vgl. § 16 StPO). Eine Vereinigung von Verfahren darf jedenfalls nicht dazu benutzt werden, die Bestimmungen über die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6.3.2003 E. 2.2 a.E.). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der überaus grösste Teil der hängigen Strafverfahren bekanntlich auf die seit Jahren dauernde Auseinandersetzung zwischen X. und Y. zurückzuführen ist und die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass es aus Beweisgründen nur in wenigen Fällen zu Verurteilungen gekommen ist.