Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für alle hängigen Strafverfahren setzt voraus, dass diese (zumindest teilweise) vereinigt werden, wovon auch der Rekurrent ausgeht. Dies kann aber selbst nach seiner Auffassung nicht sinnvoll sein, da dadurch u.a. das Beschleunigungsgebot verletzt würde. Es besteht denn auch von Bundesrechts wegen kein Anspruch darauf, dass Verfahren vereinigt bzw. alle Handlungen eines Beschuldigten in einem einzigen Verfahren beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 6.3.2003 E. 2.2; 6S.414/2002/kra). Auch die kantonale Strafprozessordnung gibt dem Angeschuldigten keinen Anspruch auf Verfahrensvereinigung (vgl. § 16 StPO).