| | Entscheid: | § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Amtliche Verteidigung: Es besteht kein Anspruch des Angeschuldigten, dass ihm gesamthaft für alle gegen ihn laufenden Verfahren ein amtlicher Verteidiger beigegeben werde. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Offizialverteidigung erfüllt sind oder nicht. ====================================================================== In einem Rekursverfahren betreffend einen Entscheid des Amtsstatthalters über die Beigabe eines amtlichen Verteidigers führte die Kriminal- und Anklagekommission Folgendes aus: