Vorliegend führt der Amtsstatthalter seit Mitte 2002 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner ist in diesem Verfahren als gerichtliche Polizei im Auftrag des Amtsstatthalters tätig. Demzufolge kommen die Rechtsmittel der StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Staatsanwalt (§ 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Die Beschwerde ist deshalb der Staatsanwaltschaft zu überweisen (§ 47 Abs. 2 StPO). Kriminal- und Anklagekommission, 24. Oktober 2003 (KA 03 100) |