Insoweit die Polizei dagegen allgemein für die Erhaltung von Ruhe und Ordnung sorgt, untersteht sie der verwaltungsrechtlichen Aufsicht (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Bamberg 1970, S. 90). Dass sich das Vorgehen und die Befugnis der Polizei, soweit sie als gerichtliche Polizei im Sinne von § 49 StPO tätig ist, auch bezüglich der Aufsicht nach der StPO richten, ist einleuchtend (OG Urteil vom 23.12.2002 i.S. F.K.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 25 N 2). Vorliegend führt der Amtsstatthalter seit Mitte 2002 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer.