Ihre Aufgabe besteht in der Erforschung strafbarer Handlungen (§ 49 StPO), der Sammlung von Beweismitteln und in der Überführung tatverdächtiger Personen an den Amtsstatthalter (Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1979, S. 136 f.). Die gerichtliche Polizei untersteht der "StPO-Aufsicht", auch gerichtliche Aufsicht genannt. Insoweit die Polizei dagegen allgemein für die Erhaltung von Ruhe und Ordnung sorgt, untersteht sie der verwaltungsrechtlichen Aufsicht (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Bamberg 1970, S. 90).