VRG und § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO vor. Ob eine Beschwerde nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz oder der Strafprozessordnung zulässig ist, entscheidet sich nach der Tätigkeit der Polizeibeamten. Handeln sie in Ausübung amtlicher Obliegenheiten nach § 49 StPO, haben sie die Eigenschaften von Beamten der gerichtlichen Polizei. Ihre Aufgabe besteht in der Erforschung strafbarer Handlungen (§ 49 StPO), der Sammlung von Beweismitteln und in der Überführung tatverdächtiger Personen an den Amtsstatthalter (Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1979, S. 136 f.).