Der Beschwerdeführer beschwert sich über eine ungebührliche Behandlung durch den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2003. Vorerst ist zu prüfen, wer für die Behandlung der als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe zuständig ist. Gemäss § 322 Abs. 2 StPO ist die Kriminal- und Anklagekommission Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung. Dies ist jedoch eine organisatorische Bestimmung, aus der kein Beschwerderecht ausserhalb der gesetzlichen Rechtsmittelordnung abgeleitet werden kann. Aufsichtsbeschwerden bei ungebührlichem Verhalten von Polizeibeamten sehen § 180 Abs. 2 lit. d VRG und § 261 Abs. 1 Ziff.