A.K. gegen A.K.S. 4 f. E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin nicht bereit war, auf die verschiedenen Versuche des Verteidigers der Angeschuldigten, den Sachverhalt zu klären, einzugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Privatklägerin, welche die Strafklage zurückgezogen hat, zu einer angemessenen Entschädigung an die Angeschuldigte gemäss § 278 Abs. 2 StPO zu verpflichten. Kriminal- und Anklagekommission, 29. Januar 2003 (KA 02 159) |